FG Köln - Beschluss vom 20.02.1997
4 V 7327/96
Fundstellen:
EFG 1998, 468

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

FG Köln, Beschluss vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 4 V 7327/96

DRsp Nr. 2001/2939

Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte in Organschaftsfällen

Die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32 c EStG ist auch auf Einkünfte anwendbar, die dem Organträger von der Organgesellschaft zugerechnet werden.

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob gewerbliche Einkünfte in Höhe von ... DM die der Antragstellerin als Organträger der Organgesellschaft P.-GmbH als Gewerbeertrag zugerechnet worden sind, gemäß § 32 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt sind.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin und die P.-GmbH bilden eine gewerbesteuerliche Organschaft (ohne Gewinnabführungsvertrag). Beteiligte der Antragstellerin sind die J.-GmbH, L., D. und B.

Nachdem der Antragsgegner am 13.7.1995 für die Antragstellerin einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1994 erlassen hatte, durch den der Gesamtbetrag der gewerblichen Einkünfte mit ... DM festgestellt worden war, beantragte die Antragstellerin die Ergänzung dieses Bescheides um die Feststellung, in welchem Umfange die festgestellten Einkünfte nach § 32 c Abs. 1 EStG begünstigt sind. Nach Ansicht der Antragstellerin sind dies Einkünfte in Höhe von ... DM, die ihr von der Organgesellschaft P.-GmbH zugeflossen sind, wovon ... DM auf L., ... DM auf D. und ... DM auf B. entfallen.