FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2001
2 K 167/98
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1460
GmbHR 2002, 75

Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe bei einer Abwicklungsdauer von 19 Monaten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 167/98

DRsp Nr. 2001/13170

Tarifbegünstigte Betriebsaufgabe bei einer Abwicklungsdauer von 19 Monaten

1. Besteht das Betriebsvermögen des Unternehmens aus drei GmbH-Beteiligungen von jeweils 100 %, so kann unter besonderen Umständen auch dann noch eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vorliegen, wenn von Anfang an der Verkauf des gesamten Betriebs beabsichtigt ist, nach dem Verkauf der ersten Beteiligung die Verhandlungen mit dem Käufer über den Erwerb auch der restlichen Beteiligungen scheitern, in dieser Zeit noch erhebliche Investitionen vorgenommen werden, anschließend ein neuer Käufer gesucht wird und der Zeitraum zwischen dem Verkauf der ersten und der letzten GmbH-Beteiligung letztendlich 19 Monate dauert. 2. In diesem Fall stellt bereits der bei der Veräußerung der ersten Beteiligung entstehende Gewinn keinen laufenden Gewinn dar und unterliegt somit nicht der Gewerbesteuer. 3. Zur Dauer des Abwicklungszeitraums als Voraussetzung einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1991, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung der Gewerbesteuer unterliegt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden ist. Als Liquidator wurde der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer ... bestellt.