FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.10.2004 13 K 156/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6a ; AktG § 77 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 43
Tarifbegünstigung der in Folge des Verzichts auf eine Pensionszusage gezahlten Abfindung; Einkommensteuer 1998
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 13 K 156/03
DRsp Nr. 2004/18942
Tarifbegünstigung der in Folge des Verzichts auf eine Pensionszusage gezahlten Abfindung; Einkommensteuer 1998
Entschädigungen, die eine GmbH ihren Gesellschaftergeschäftsführern anlässlich der Auflösung der ihnen gegenüber eingegangenen Pensionsverpflichtung zahlt, sind nicht ermäßigt zu besteuern, wenn die auf Lebenszeit unkündbar geschlossenen Geschäftsführerdienstverträge auch nach Umwandlung in eine AG fortgesetzt werden.
Normenkette:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 6a ; AktG § 77 ;
Tatbestand:
Die Klage betrifft die Frage, ob eine - bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - für den Verzicht auf eine Pensionszusage gezahlte Abfindung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der ermäßigten Besteuerung unterliegt.
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