FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2004
5 K 60/03
Normen:
EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tarifbegünstigung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei Zurückbehaltung eines als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen; Wesentlichkeit eines im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Teils der Bürofläche einer Beratungskanzlei

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 5 K 60/03

DRsp Nr. 2005/10699

Tarifbegünstigung der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei Zurückbehaltung eines als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen; Wesentlichkeit eines im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Teils der Bürofläche einer Beratungskanzlei

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Veräußerung von Anteilen an einem Mitunternehmeranteil tarifbegünstigt ist, weil der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitübertragen hat, bestimmt sich die Bedeutung von im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Teilflächen eines Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Rechtsanwaltsbüros für die Betriebsführung der Gesellschaft nach dem größenmäßigen Verhältnis der im Sonderbetriebsvermögen stehenden Bürofläche zur Gesamtfläche (hier: keine nur geringe Bedeutung bei Sonderbetriebsvermögensfläche von einem Drittel der gesamten Bürofläche) und nicht danach, ob theoretisch auch eine Betriebsführung auf einer kleineren Fläche möglich gewesen wäre.

Normenkette:

EStG § 16 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 2 Nr. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand: