FG Hessen - Urteil vom 10.08.2013
1 K 2111/09
Normen:
EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 3;

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines restlichen Mitunternehmeranteils.

FG Hessen, Urteil vom 10.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 2111/09

DRsp Nr. 2013/24210

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines restlichen Mitunternehmeranteils.

Der aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils erzielte Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, wenn alle stille Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs aufgedeckt werden. Die Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen nach dem 31.12.2001 fällt mangels Aufdeckung aller stillen Reserven nicht mehr unter § 16,34 EStG. Eine begünstigte Betriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurückbehält und für einen anderen betrieblichen Teil nutzt. Werden in einem zeitlich zusammenhängenden und sachlich einheitlichen Vorgang zunächst Teilanteile auf Angehörige unentgeltlich übertragen - ohne dass die stillen Reserven realisiert werden (§ 6 Abs. 3 EStG) - und sodann der gesamte Restanteil an einem fremden Erwerber veräußert, liegt mangels zusammengeballte Aufdeckung aller stiller Reserven keine vollständige Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 3; EStG § 6 Abs. 3;

Tatbestand: