Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum die zur Erlangung einer tarifbegünstigten Entschädigungsleistung getätigten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind: entweder im Jahr der Realisierung der Entschädigungsleistung oder nach allgemeinen Grundsätzen periodengerechter Zuordnung im Vorjahr.
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