FG Niedersachsen - Urteil vom 12.02.2009
14 K 622/04
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34;
Fundstellen:
EFG 2010, 421

Tarifbegünstigung für Abfindung wegen Aufhebung eines Rechtsberatungsvertrags; Tarifbegünstigung; Abfindung; Rechtsberatungsvertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 622/04

DRsp Nr. 2010/1732

Tarifbegünstigung für Abfindung wegen Aufhebung eines Rechtsberatungsvertrags; Tarifbegünstigung; Abfindung; Rechtsberatungsvertrag

1. Zum Begriff der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. 2. Eine Entschädigung liegt nicht vor, wenn und soweit die Ersatzleistung der Erfüllung oder dem Ausgleich des Interesses an der Erfüllung von Verträgen dient, die im laufenden Geschäftsverkehr geschlossen worden sind und sich unmittelbar auf den Geschäftsgegenstand des Stpfl. beziehen. 3. Das gilt auch für die infolge Vertragsstörung im Rahmen des Erfüllungsinteresses geleisteten Zahlungen des Vertragsstörers einschließlich des entgangenen Gewinns. 4. Schließt ein Rechtsanwalt mit einer GmbH einen Rechtsberatungsvertrag, aufgrund dessen er sich unter Aufrechterhaltung seiner Selbstständigkeit als Rechtsanwalt und Notar verpflichtet, die laufende Rechtberatung der GmbH zu übernehmen und wird dieser Vertrag später aufgrund einer Abfindungszahlung einvernehmlich aufgehoben und beendet, handelt es sich bei der Abfindungszahlung nicht um eine tarifbegünstigte Entschädigung.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung ermäßigt zu besteuern ist.