Streitig ist die Gewährung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft.
Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG und gewerbesteuerlich Organträger der N. GmbH (Organgesellschaft). Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften besteht mangels Ergebnisabführungsvertrages nicht.
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