I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Kommanditist der N-GmbH & Co. KG (Beigeladene). Gegenstand von deren Unternehmen war der Betrieb des Gastankers "E". Im Streitjahr 2000 war der Kläger Vorsitzender des aus drei Mitgliedern bestehenden Beirats der Beigeladenen, wofür er eine Vergütung von 7 000 DM bezog.
Das Schiff, die E, war im Streitjahr unter der Flagge der Niederländischen Antillen im Schiffsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Bis 2005 transportiert die E im Rahmen eines Ertragspools Gas.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gab dem Antrag der Beigeladenen, die Gewinnermittlung ab 1. Januar 2000 pauschaliert nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzunehmen, im Rahmen des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheids für 2000 statt.
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