FG Hessen - Urteil vom 10.06.2015
3 K 1960/13
Normen:
EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1;

Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen Sprinterprämie neben einer Abfindungszahlung

FG Hessen, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 3 K 1960/13

DRsp Nr. 2015/16024

Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Zahlung einer zusätzlichen "Sprinterprämie" neben einer Abfindungszahlung

Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung). Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG scheidet grundsätzlich aus, wenn die Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu der eigentlichen Abfindung weitere Leistungen erbracht werden (hier:"Sprinterprämie"), die nicht den Tatbestand einer Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG erfüllen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob verschiedene Zahlungen, die nach der einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden waren, gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als außerordentliche Einkünfte mit einem ermäßigten Steuersatz erfasst werden. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: