FG Niedersachsen - Urteil vom 01.09.2010
2 K 306/08
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2;

Tarifermäßigung - Zur Tarifermäßigung gem. § 34 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 2 K 306/08

DRsp Nr. 2011/7182

Tarifermäßigung - Zur Tarifermäßigung gem. § 34 EStG

1. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, sind keine Entschädigungen. 2. Löst ein schädigendes Ereignis für den Stpfl. zugleich anderweitige Vorteile aus, steht dies der Beurteilung einer Abfindung als Entschädigung nicht entgegen; ein Vorteilsausgleich ist nicht vorzunehmen. 3. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Stelle veranlasst wurde oder, wenn er vom Stpfl. selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Entschädigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die aufgrund der Aufhebung eines Mietverhältnisses gezahlt wurde, nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt zu besteuern ist.