FG Bremen vom 13.10.1999
499108 K 3

Tarifermäßigung bei Abfindungszahlung und Erfolgsprämie

FG Bremen, vom 13.10.1999 - Aktenzeichen 499108 K 3

DRsp Nr. 2001/2738

Tarifermäßigung bei Abfindungszahlung und Erfolgsprämie

Der steuerpflichtige Teil einer Abfindungszahlung ist auch dann tarifermäßigt nach § 34 EStG zu besteuern, wenn der Arbeitnehmer im folgenden Veranlagungszeitraum von seinem ehemaligen Arbeitgeber noch eine Erfolgsprämie erhält.

Hinweise:

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: XI B 135/99)

Für die Praxis:

Die Erfolgsprämie war im Streitfall unter einer aufschiebenden Bedingung zugesagt worden (Aufstieg der Mannschaft in die Bundesliga), die nicht in die Sphäre einer der Vertragsparteien fiel. Mit dieser Zahlung wurde zudem nicht der Wegfall der arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abgegolten. Das FG weist allerdings darauf hin, dass für die Erfolgsprämie die Tarifermäßigung des § 34 EStG nicht in Betracht kommt, wobei im Streitfall dieser Veranlagungszeitraum nicht betroffen war.