FG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1998
1 K 1055/95 E
Fundstellen:
EFG 1998, 880

Tarifermäßigung bei laufender und einmaliger Abfindung

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 1 K 1055/95 E

DRsp Nr. 2001/2786

Tarifermäßigung bei laufender und einmaliger Abfindung

Der steuerpflichtige Teil einer (Einmal-)Abfindung unterliegt nicht dem ermäßigten (halben) Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn sich der Arbeitgeber neben der Einmalzahlung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu laufenden Zahlungen nach dessen Beendigung zum Ausgleich des niedrigeren Arbeitslosengeldes verpflichtet hat.

Tatbestand:

Der Kläger war als Ingenieur bei der X als Arbeitnehmer tätig.

Mit Vertrag vom 4.11.1991 vereinbarten der Kläger und sein Arbeitgeber eine vorzeitige Pensionierung zum 30.11.1991. In der Vereinbarung ist unter anderem bestimmt, daß der Kläger während einer Übergangszeit vom 1.12.1991 bis zum 31.8.1994 (Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum frühestmöglichen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung) folgende monatliche Bruttobezüge erhält:

* vom 1.12.1991 bis 29.2.1992

* Übergangsgeld brutto monatlich vom vormaligen Arbeitgeber DM

* vom 1.3.1992 bis 31.7.1994

* Arbeitslosengeld ca. DM

* zuzüglich Übergangsgeld des vormaligen Arbeitgebers

* monatlich brutto DM

* vom 1.8.1994 bis 31.8.1994

* Übergangsgeld des vormaligen Arbeitgebers brutto DM