BFH - Beschluß vom 02.02.2001
XI B 93/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1020

Tarifermäßigung: Zusammenballung von Einkünften

BFH, Beschluß vom 02.02.2001 - Aktenzeichen XI B 93/00

DRsp Nr. 2001/8380

Tarifermäßigung: Zusammenballung von Einkünften

Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG liegen nicht vor, wenn eine Entlasssungsentschädigung ratenweise in verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wird. Auf die Gründe, die zur Ratenzahlung geführt haben, kommt es dabei im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 34 EStG nicht an.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) gestellten Anforderungen.

1. Bei einer auf Abweichung i.S. des § 115 Abs. Nr. a.F. gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls näher angeführten abstrakten Rechtssatz der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rdnr. 63, m.w.N.). Eine Abweichung ist daher dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet.