Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) gestellten Anforderungen.
1. Bei einer auf Abweichung i.S. des § 115 Abs. Nr. a.F. gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls näher angeführten abstrakten Rechtssatz der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 4. Aufl., § Rdnr. 63, m.w.N.). Eine Abweichung ist daher dann nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn --wie im Streitfall-- der Beschwerdeführer geltend macht, das FG habe einen vom Revisionsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unzutreffend ausgelegt oder fehlerhaft auf den Streitfall angewendet. Mit einem solchen Vorbringen wird lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsfehler behauptet.
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