FG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2004
4 V 2811/04 A (Z)
Normen:
ZK Art. 201 Art. 220 Art. 244 Abs. 2 ; KN 2009, 2106; VO (EG) Nr. 1340/2004;

Tarifierung; Apfelsaftkonzentrat; Zucker; Fruchtsaftgehalt; Auslegung; Anmerkungen zur KN - Zolltarifliche Einreihung eines Apfelsaftkonzentrats

FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 4 V 2811/04 A (Z)

DRsp Nr. 2005/2527

Tarifierung; Apfelsaftkonzentrat; Zucker; Fruchtsaftgehalt; Auslegung; Anmerkungen zur KN - Zolltarifliche Einreihung eines Apfelsaftkonzentrats

1. Es unterliegt keinem ernstlichen Zweifel, dass nach der verbindlichen ZAnm. 5 Buchstabe b zu Kap. 20 KN auch ein nur fruchteigenen Zucker enthaltendes Apfelsaftkonzentrat als sonstige Lebensmittelzubereitung in die Position 2106 KN und nicht als Fruchtsaft in die Position 2009 KN einzureihen ist, wenn es aufgrund seines Zuckergehalts einen Fruchtsaftgehalt von 50 GHT unterschreitet. 2. Es erscheint indessen klärungsbedürftig, ob dieses allein am eindeutigen Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers entspricht.

Normenkette:

ZK Art. 201 Art. 220 Art. 244 Abs. 2 ; KN 2009, 2106; VO (EG) Nr. 1340/2004;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung eines von der Antragstellerin eingeführten Apfelsaftkonzentrats und die damit zusammenhängende Frage der Nacherhebung von Zoll durch den Antragsgegner.