BFH - Beschluss vom 08.12.2006
VII B 334/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; KN Kap. 84 Anm. 5 E, KN UPos. 84716090; KN UPos. 852821; ZK Art. 12 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 797
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1108/05

Tarifierung: Bildschirme mit Plasma-Display

BFH, Beschluss vom 08.12.2006 - Aktenzeichen VII B 334/05

DRsp Nr. 2007/2872

Tarifierung: Bildschirme mit Plasma-Display

1. Bildschirme, die sowohl Signale von Datenverarbeitungsmaschinen als auch Videosignale empfangen können, führen eine eigene Funktion i. S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus und sind daher in die Pos. 8528 KN einzureihen.2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bildschirme auch als Videomonitore genutzt wurden. Entscheidend ist, dass sie aufgrund ihrer technischen Ausstattung Videosignale zu einem Bild verarbeiten können.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; KN Kap. 84 Anm. 5 E, KN UPos. 84716090; KN UPos. 852821; ZK Art. 12 Abs. 4 ;

Gründe: