FG München - Urteil vom 14.06.2005
14 K 350/05
Normen:
HS UPos. 8521, 9000, 8543, 8995, Abschn. XVI Anm. 3;

Tarifierung des DVD-Players DV-SP1000

FG München, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 350/05

DRsp Nr. 2007/11031

Tarifierung des DVD-Players DV-SP1000

Das DVD-Videoabspielgerät DV-SP1000 ist als Videogerät zur Bild- und Tonwiedergabe in Pos. 8521 9000 90 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen. Die die Bearbeitung der Audio- und Videosignale durchführenden und die Wiedergabe verbessernden Geräteteile, der DTS- und Dolby-Digital Decoder und das FlexScale-System, sowie die Anschlussmöglichkeit auch anderer Signalquellen, z.B. Videorekorder oder Fernsehkabel, sind von der Pos. 8521 HS mitumfasst.

Normenkette:

HS UPos. 8521, 9000, 8543, 8995, Abschn. XVI Anm. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung des "DVD-Videoabspielgeräts DV-SP1000".

Die Klägerin beantragte am 19. Mai 2004 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "DVD-Videoabspielgerät DV-SP1000" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere elektrische Maschine, Apparat und Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 weder genannt noch inbegriffen" in die Codenr. 8543 8995 990.