I.
Streitig ist die Tarifierung eines sog. Reispapiers.
Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 1999 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - ZPLA - der Oberfinanzdirektion - OFD - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als Reispapier (Teigware aus Reis) bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 1901 9099 der Kombinierten Nomenklatur - KN -. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das in einer Kunststofffolie mit dem Aufdruck u.a. "Rice Paper" und "Galettes de RIZ". "500 g" verpackt ist, aus farblosen, spröden, glasigdurchscheinenden, runden Blättern von ca. 17,5 Durchmesser besteht, die aus Reis, Tapioka, Salz und Wasser hergestellt sind.
Mit den vZTA Nr. DE M/838/99-1 vom 16. November 1999 wurde die Ware als getrocknete Teigblätter aus Mehl in die Unterpos. 1905 9020 der KN eingereiht.
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