FG München - Urteil vom 23.05.2001
3 K 5299/00
Normen:
KN Pos. 1901 UPos. 9099, Pos. 1905, UPos. 9020;

Tarifierung einer als Reispapier bezeichneten Teigware; verbindlicher Zolltarifauskunft

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 5299/00

DRsp Nr. 2005/5110

Tarifierung einer als Reispapier bezeichneten Teigware; verbindlicher Zolltarifauskunft

Sogenanntes Reispapier, das aus aufgequollenem Reis und Tapioka bzw. Tapiokamehl durch Verarbeitung zu Teilgblättern und anschließende Trocknung gewonnen wird, ist in die Unterposition 1905 9020 des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 1901 UPos. 9099, Pos. 1905, UPos. 9020;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines sog. Reispapiers.

Die Klägerin beantragte am 11. Oktober 1999 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt - ZPLA - der Oberfinanzdirektion - OFD - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als Reispapier (Teigware aus Reis) bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als Lebensmittelzubereitung in die Unterpos. 1901 9099 der Kombinierten Nomenklatur - KN -. Es handelt sich um ein Erzeugnis, das in einer Kunststofffolie mit dem Aufdruck u.a. "Rice Paper" und "Galettes de RIZ". "500 g" verpackt ist, aus farblosen, spröden, glasigdurchscheinenden, runden Blättern von ca. 17,5 Durchmesser besteht, die aus Reis, Tapioka, Salz und Wasser hergestellt sind.

Mit den vZTA Nr. DE M/838/99-1 vom 16. November 1999 wurde die Ware als getrocknete Teigblätter aus Mehl in die Unterpos. 1905 9020 der KN eingereiht.