I.
Streitig ist die Tarifierung einer Laminatplatte.
Die Klägerin beantragte am 3. Januar 2006 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "LVL Laminatplatte" bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als "andere Waren als Faserplatten aus Holz" in die Unterpos. 4421 9098 00 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT).
Bei der str. Ware handelt es sich um drei jeweils ca. 13 mm starke Platten, die quer zum Faserverlauf aufeinander geleimt sind. Jede der Platten besteht selbst aus fünf jeweils ca. 2,5 mm starken Schälfurnierunterlagen, die faserparallel miteinander verleimt sind.
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