FG München - Urteil vom 23.11.2006
14 K 2729/06
Normen:
GemZT Unterpos. 4412 1900;

Tarifierung einer Laminatplatte

FG München, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 2729/06

DRsp Nr. 2007/9122

Tarifierung einer Laminatplatte

Die quer zum Faserverlauf erfolgte Verleimung dreier Platten, die aus jeweils fünf faserparallel verleimten Schälfurnieren bestehen, führt nicht dazu, dass die Ware insgesamt als Sperrholz i.S. von Unterpos. 4412 1900 eingereiht werden kann; vielmehr handelt es sich um ein dem Sperrholz ähnliches Lagenholz i.S. von Unterpos. 4412 9980 der KN.

Normenkette:

GemZT Unterpos. 4412 1900;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung einer Laminatplatte.

Die Klägerin beantragte am 3. Januar 2006 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "LVL Laminatplatte" bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als "andere Waren als Faserplatten aus Holz" in die Unterpos. 4421 9098 00 des Gemeinsamen Zolltarifs (GemZT).

Bei der str. Ware handelt es sich um drei jeweils ca. 13 mm starke Platten, die quer zum Faserverlauf aufeinander geleimt sind. Jede der Platten besteht selbst aus fünf jeweils ca. 2,5 mm starken Schälfurnierunterlagen, die faserparallel miteinander verleimt sind.