FG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2001
4 K 689/00
Normen:
KN Unterposition 9025 9090; KN Unterposition 8473 3010;
Fundstellen:
EFG 2002, 155

Tarifierung einer teilbestückten Platine, die in den sog. Ladycomp bzw. Babycomp eingebaut wird

FG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 689/00

DRsp Nr. 2001/15571

Tarifierung einer teilbestückten Platine, die in den sog. Ladycomp bzw. Babycomp eingebaut wird

Eine teilbestückte Platine, die in ihrem Zustand im Zeitpunkt der Einfuhr noch keine Funktion hat und nach der Einfuhr --mit einem CPU-Chip, einem Taster und einem Anzeigefeld versehen-- in ein kleines Gerät eingebaut wird, das mittels täglicher Temperaturmessung die unfruchtbaren Tage (sog. Ladycomp) bzw. in einer anderen Ausstattung die fruchtbaren Tage (sog. Babycomp) im Zyclus bestimmt, ist in die Unterposition 9025 9090 und nicht in die Unterposition 8473 3010 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 9025 9090; KN Unterposition 8473 3010;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die verbindliche Zolltarifauskunft des Beklagten vom 24.09.1999, mit der eine teilbestückte Platine als "erkennbares Teil für ein elektronisches Thermometer" der Unterposition 9025 9090 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wurde.