Die Beteiligten streiten über die verbindliche Zolltarifauskunft des Beklagten vom 24.09.1999, mit der eine teilbestückte Platine als "erkennbares Teil für ein elektronisches Thermometer" der Unterposition 9025 9090 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen wurde.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|