BFH - Beschluss vom 24.10.2002
VII B 17/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN 1997 Pos 8543 UPos 8970, 8900;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 216

Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

BFH, Beschluss vom 24.10.2002 - Aktenzeichen VII B 17/02

DRsp Nr. 2003/1365

Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

1. Bei der Tarifierung einer Ware darf auf den Verwendungszweck nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird.2. Maßgebend ist für die zolltarifliche Einordnung die objektive Beschaffenheit anhand der an der Ware feststellbaren Merkmale und Eigenschaften.3. Die ausschließliche oder hauptsächliche Verwendungseignung der Ware muss im Augenblick der Zollabfertigung erkennbar sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob die bestimmte Verwendung einer Ware erst nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr aufgrund einer Willensentscheidung des Zollbeteiligten erfolgt, sich nur auf einen Teil gleichartiger eingeführter Anlagen bezieht und erst nachträglich im Rahmen einer Ap festgestellt wird.4. Zur Tarifierung einer "Sputteranlage".

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; KN 1997 Pos 8543 UPos 8970, 8900;

Gründe: