FG Hamburg - Urteil vom 27.01.2009
4 K 48/08
Normen:
ZK Allgemein; KN Pos. 0303; KN Pos. 0304; KN Allg. Vorschr. 3 Buchst. b;

Tarifierung einer Warenzusammenstellung von verschiedenen tiefgefrorenen Fisch- und Garnelenprodukten

FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2009 - Aktenzeichen 4 K 48/08

DRsp Nr. 2009/10589

Tarifierung einer Warenzusammenstellung von verschiedenen tiefgefrorenen Fisch- und Garnelenprodukten

1. Eine Warenzusammenstellung des Typs 'Trawlic Seafood Grillpfanne' ist aufgrund des mengenmäßig überwiegenden Anteils von Fischstücken der Position 0304 in diese Position einzureihen. 2. Die lebensmittelrechtliche Bezeichnung eines Fischstücks als Fisch-'Steak' steht einer tarifrechtlichen Einordnung als Fisch-'Filet' nicht entgegen.

Normenkette:

ZK Allgemein; KN Pos. 0303; KN Pos. 0304; KN Allg. Vorschr. 3 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Einordnung einer 'Trawlic Seafood Grillpfanne' unter die Position 0303 der Kombinierten Nomenklatur.

Die Klägerin stellte im Oktober 2007 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft über ein 'Seafood Barbecue Set', bestehend aus einer Alupfanne mit insgesamt 10 Stück Fisch bzw. Meeresfrüchten zum Grillen.

Am 22.10.2007 erließ die damals zuständige Bundesfinanzdirektion B die begehrte Auskunft und reihte die Ware nach der Untersuchung einer Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in die Position 0304 2945 der Kombinierten Nomenklatur ein. Die Grillpfanne sei eine Warenzusammenstellung aus rohen, gefrorenen Meerestieren in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus

- einem Lachssteak mit Haut und Wirbelsäule (etwa 22 %) der Position 0303,