FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 340/02
Normen:
KN-Allgemein;

Tarifierung einer zu medizinischen Zwecken verwendeten Kunststoffschraube

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 340/02

DRsp Nr. 2005/18201

Tarifierung einer zu medizinischen Zwecken verwendeten Kunststoffschraube

Eine zu medizinischen Zwecken verwendete Kunststoffschraube, die sich nach Implantation im menschlichen Körper auflöst ist nicht als orthopädisches Hilfsmittel im Zolltarif einzuordnen.

Normenkette:

KN-Allgemein;

Tatbestand:

Streitig ist die Tarifierung einer sog. absorbierbaren Interferenzschraube, die in der Orthopädie und der Unfallchirurgie zur Verblockung von Transplantaten (Kreuzbandplastik) verwendet wird. Bei der Ware handelt es sich um eine hohle Schraube aus Kunststoff mit einem Gewinde und einem Schraubenkopf, der eine sechskantige öffnung aufweist, die für den Ansatz eines Schraubendrehers (Sechskant) geeignet ist. Aufgrund des Hydrolyseprozesses baut sich die Schraube im menschlichen Körper ab.