FG München - Urteil vom 23.05.2001
3 K 4935/00
Normen:
GemZT Unterpos. 8529 1015; GemZT Unterpos. 8529 1020; GemZT Unterpos. 8529 1090; AV 1; AV 3c; AV 6;

Tarifierung eines Antennenstabs; verbindl. Zolltarifauskunft

FG München, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3 K 4935/00

DRsp Nr. 2002/2093

Tarifierung eines Antennenstabs; verbindl. Zolltarifauskunft

Die Einreihung in eine allgemeine Auffangposition ist nicht möglich, wenn die Ware in einer Position des Zolltarifs aufgeführt ist.

Normenkette:

GemZT Unterpos. 8529 1015; GemZT Unterpos. 8529 1020; GemZT Unterpos. 8529 1090; AV 1; AV 3c; AV 6;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Antennenstabs.

Die Klägerin beantragte am 5. Mai 1999 bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt ... - ZPLA - der Oberfinanzdirektion - OFD ... die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über einen Antennenstab MAC-504 Modell 090 464 765-C 1 und begehrte die Einreihung als "Teil, das erkennbar mit Antennen oder Antennenreflektoren verwendet wird, kein Filter und keine Weiche" in die Unterpos. 8529 1090 der Kombinierten Nomenklatur - KN -, Es handelt sich um ca. 400 mm lange Stäbe mit spiralförmiger Umwicklung aus verzinntem Kupferflachdraht und Kappe, auf einer Zugfeder aus Stahl montiert, mit Metallgewinde zur Befestigung im Antennenfuß. Die Stäbe empfangen elektromagnetische Schwingungen und wandeln sie in eine elektrische Spannung um. Die Ware wird für Mobilfunk- und Rundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen verwendet.