FG München - Urteil vom 12.09.2001
3 K 5461/98
Normen:
GemZT Position 8543, 8990, 9901;

Tarifierung eines Bildgenerators; Zoll

FG München, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 5461/98

DRsp Nr. 2005/5109

Tarifierung eines Bildgenerators; Zoll

Ein vorwiegend aus hochwertigen Prozessoren zusammengesetztes Gerät "Image Generator ESIG 4520"), bei dem nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht, sondern die Simulation von zivilen und militärischen Situationen durch Abspielen und Darstellen von in Datenverarbeitungsmaschinen errechneten und erstellten Programmen, um Bilder zu generieren, ist nicht als "Datenverarbeitungsmaschine" unter Pos. 8471, sondern als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion" unter Pos. 8543 8990 9901 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.

Normenkette:

GemZT Position 8543, 8990, 9901;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tariffierung eines Bildgenerators.