FG München, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 5461/98
DRsp Nr. 2005/5109
Tarifierung eines Bildgenerators; Zoll
Ein vorwiegend aus hochwertigen Prozessoren zusammengesetztes Gerät "Image Generator ESIG 4520"), bei dem nicht die Datenverarbeitung im Vordergrund steht, sondern die Simulation von zivilen und militärischen Situationen durch Abspielen und Darstellen von in Datenverarbeitungsmaschinen errechneten und erstellten Programmen, um Bilder zu generieren, ist nicht als "Datenverarbeitungsmaschine" unter Pos. 8471, sondern als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion" unter Pos. 8543 8990 9901 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen.
Normenkette:
GemZT Position 8543, 8990, 9901;
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Tariffierung eines Bildgenerators.
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