FG München - Urteil vom 07.12.2006
14 K 2840/06
Normen:
Pos. 8517; Pos. 8536; GemZT Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI;

Tarifierung eines Busanschlusssteckers

FG München, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 2840/06

DRsp Nr. 2007/9121

Tarifierung eines Busanschlusssteckers

Ein Busanschlussstecker ist nicht als Telekommunikationsgerät i.S. der Pos. 8517, sondern als elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen in Pos. 8536 erfasst. Daran ändert nicht der Umstand, dass mittels Stecker Daten übertragen werden.

Normenkette:

Pos. 8517; Pos. 8536; GemZT Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XVI;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Busanschlusssteckers.

Die Klägerin beantragte am 27. Februar 2006 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "PROFIBUS-Busanschlussstecker 6GK1 500-0EA02" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes Gerät, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme" in die Codenummer 8517 5090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).