I.
Streitig ist die Tarifierung eines Busanschlusssteckers.
Die Klägerin beantragte am 27. Februar 2006 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "PROFIBUS-Busanschlussstecker 6GK1 500-0EA02" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes Gerät, für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme" in die Codenummer 8517 5090 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
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