FG München - Urteil vom 08.02.2007
14 K 2495/06
Normen:
GemZT 2006 Pos. XVI, 90, 8421, 9018; GemZT 2006 Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT 2006 Anm. 2 zu Kap. 90;

Tarifierung eines Einmalsets für einen Magnetzellselektor bzw. Zellwascher

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 2495/06

DRsp Nr. 2007/10299

Tarifierung eines Einmalsets für einen Magnetzellselektor bzw. Zellwascher

1. Magnetzellselektoren und Zellwascher sind keine medizinischen Geräte i.S. von Pos. 9018, weil ihnen der eigene individuelle Bezug zur Anwendung an einem bestimmten Patienten fehlt und sie nicht durch Ärzte im Rahmen der Patientenbehandlung eingesetzt werden. 2. Die o.a. Geräte sind ihrer Arbeitsweise entsprechend als Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten in Unterpos. 8421 9900 KN einzureihen.

Normenkette:

GemZT 2006 Pos. XVI, 90, 8421, 9018; GemZT 2006 Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT 2006 Anm. 2 zu Kap. 90;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Einmalsets für einen Magnetzellselektor bzw. Zellwascher.

Die Klägerin beantragte am 14. September 2005 bei der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über die als "Einmalset für Magnetzellselektor Isolex 300i" und als "Einmalset für Zellwascher Cytomate" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "andere Instrumente, Apparate und Geräte, - Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte" in die Unterpos. 9018 9050 der Kombinierten Nomenklatur (KN).