I.
Streitig ist die Tarifierung eines Gerätes, das die Ausgangssignale eines Plattenspielers entzerrt und verstärkt.
Die Klägerin beantragte am 10. Januar 2001 bei der Oberfinanzdirektion-OFD -Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vZTA - über eine als "PhonoPreAmp, Artikel-Nr. 031600" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "Teil einer Soundkarte" in die Unterpos. 8543 8979 der Kombinierten Nomenklatur - KN -.
Mit der vZTA DE M/795/01-1 vom 26. April 2001 wies die ZPLA München die Ware als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen (Multifunktionsmaschine aus Frequenzgangentzerrer und Frequenzverstärker, ohne kennzeichnende Haupttätigkeit) - sog. Entzerrer-Vorverstärker" der Unterpos. 8543 8995 99 der KN zu.
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