FG München - Urteil vom 18.11.2004
14 K 89/04
Normen:
KN Pos. 8543 8995;
Fundstellen:
EFG 2005, 1987

Tarifierung eines Gerätes, das die Ausgangssignale eines Plattenspielers entzerrt und verstärkt (Frequenzentzerrer-Vorverstärker)

FG München, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 89/04

DRsp Nr. 2006/1184

Tarifierung eines Gerätes, das die Ausgangssignale eines Plattenspielers entzerrt und verstärkt (Frequenzentzerrer-Vorverstärker)

Ein Gerät, das als Frequenzentzerrer-Vorverstärker als Verbindungsgerät zwischen einem Schallplattenspieler und einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (Soundkarte) dient, wobei zwischen den Funktionen Entzerren und Verstärken eine Hauptfunktion nicht feststellbar ist, ist in die Unterposition 8543 8995 99 der kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 8543 8995;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Gerätes, das die Ausgangssignale eines Plattenspielers entzerrt und verstärkt.

Die Klägerin beantragte am 10. Januar 2001 bei der Oberfinanzdirektion-OFD -Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft vZTA - über eine als "PhonoPreAmp, Artikel-Nr. 031600" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "Teil einer Soundkarte" in die Unterpos. 8543 8979 der Kombinierten Nomenklatur - KN -.

Mit der vZTA DE M/795/01-1 vom 26. April 2001 wies die ZPLA München die Ware als "elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen (Multifunktionsmaschine aus Frequenzgangentzerrer und Frequenzverstärker, ohne kennzeichnende Haupttätigkeit) - sog. Entzerrer-Vorverstärker" der Unterpos. 8543 8995 99 der KN zu.