FG München - Urteil vom 07.12.2006
14 K 2234/06
Normen:
GemZT 2005 Abschn. XVI; Unterpos. 8525 30; Unterpos. 8525 2091; Unterpos. 8525 3090; Unterpos. 8529 9040; GemZT 2005 Anm. 2a zu Abschn. XVI;

Tarifierung eines Kameramoduls zum Einbau in Moblitelefone

FG München, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 14 K 2234/06

DRsp Nr. 2007/9120

Tarifierung eines Kameramoduls zum Einbau in Moblitelefone

Ein Kameramodul, das alle wesentlichen Bestandteile einer Fernsehkamera besitzt, ist in Unterpos. 8525 30 HS ohne Rücksicht auf die Bauart (z.B. CMOS-Bildsensor) und der Verwendung für den Einbau in Mobiltelefone einzureihen.

Normenkette:

GemZT 2005 Abschn. XVI; Unterpos. 8525 30; Unterpos. 8525 2091; Unterpos. 8525 3090; Unterpos. 8529 9040; GemZT 2005 Anm. 2a zu Abschn. XVI;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung eines Kameramoduls.

Die Klägerin beantragte am 19. September 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg (OFD) - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "Kameramodul LZOP3932 Art. Nr. 4858061" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Unterpos. 8528 2091 bestimmt" in die Codenr. 8529 9040 der Kombinierten Nomenklatur (KN).