I.
Streitig ist die Tarifierung eines Kameramoduls.
Die Klägerin beantragte am 19. September 2005 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg (OFD) - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München (ZPLA) - die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als "Kameramodul LZOP3932 Art. Nr. 4858061" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "Teil, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Unterpos. 8528 2091 bestimmt" in die Codenr. 8529 9040 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
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