I.
Streitig sind die Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte.
Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2006 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg - ZPLA München (OFD) die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über eine als "LCD-Graustufenmonitor Eizo RadiForce G 31" und eine als "Grafikkarte MDP-3MP-P00-OE5" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere Ein- und Ausgabeeinheit" in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bzw. als "andere Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8471 8000 KN.
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