FG München - Urteil vom 25.01.2007
14 K 2944/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; Pos. 8471; Pos. 8528; Pos. 8543; GemZT 2006 Anm. 5 B, Anm. 5 E zu Kap. 84;

Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte

FG München, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 14 K 2944/06

DRsp Nr. 2007/10300

Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte

1. Gesondert gestellte Monitore, die besonders konstruiert sind, um die exakte Grauwiedergabe radiologischer Aufnahmen zu gewährleisten, und Teile eines Radiodiagnose-Systems bilden, sind nicht in Pos. 8471 oder 9022, sondern in Pos. 8528 einzureihen. 2. Eine Grafikkarte, die zur Ansteuerung von Monitoren in medizinischen Diagnose-System bestimmt ist, ist nach Anm. 5 E zu Kap. 84 von der Einreihung in Pos. 8471 ausgeschlossen und in Pos. 8543 einzureihen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; Pos. 8471; Pos. 8528; Pos. 8543; GemZT 2006 Anm. 5 B, Anm. 5 E zu Kap. 84;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Tarifierung eines LCD-Graustufenmonitors und einer Grafikkarte.

Die Klägerin beantragte am 12. Januar 2006 bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg - ZPLA München (OFD) die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über eine als "LCD-Graustufenmonitor Eizo RadiForce G 31" und eine als "Grafikkarte MDP-3MP-P00-OE5" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "andere Ein- und Ausgabeeinheit" in die Unterpos. 8471 6080 der Kombinierten Nomenklatur (KN) bzw. als "andere Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8471 8000 KN.