FG München - Urteil vom 22.09.2005
14 K 1108/05
Normen:
GemZT Kap. 84, 84, 84; GemZT Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 C zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 E zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8528; ZK Art. 12 Abs. 4 S. 2 ;

Tarifierung eines Monitors; Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

FG München, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 14 K 1108/05

DRsp Nr. 2007/9119

Tarifierung eines Monitors; Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)

1. Monitore, die ein Composite-Video-Signal empfangen und darstellen können, sind in die Pos. 8528 GemZT 2004 und GemZT 2003 einzureihen. 2. Macht ein Antragsteller für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zu maßgebenden Einreihungskriterien unzutreffende Angaben, wird die daraufhin ergangene unrichtige vZTA nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ZK zurückgenommen, selbst wenn den Antragsteller für die Abgabe der unzutreffenden Angaben kein Verschulden trifft. 3. Ein Rücknahmegrund i.S. dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer vZTA unzutreffende Feststellungen trifft, aus den beigefügten Unterlagen aber die maßgebenden Einreihungskriterien ersichtlich sind. 4. Zur Rücknahme bei mehreren unterschiedlich zu beurteilenden Einreihungsfehlern in der vZTA.

Normenkette:

GemZT Kap. 84, 84, 84; GemZT Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 C zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 E zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8528; ZK Art. 12 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

I.