FG Hamburg - Urteil vom 25.05.2000
IV 795/97
Normen:
KN; GZT;

Tarifierung eines sog. Jubelhandschuhs

FG Hamburg, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen IV 795/97

DRsp Nr. 2001/1698

Tarifierung eines sog. Jubelhandschuhs

Zur Tarifierung eines sogenannten Jubelhandschuhs

Normenkette:

KN; GZT;

Tatbestand:

Am 6.2.1997 ließ die Klägerin durch eine Vertreterfirma Waren mit Ursprung in China zum freien Verkehr abfertigen. In der Anmeldung waren die Waren als "Kissen weder mit Daunen noch mit Federn gefüllt, Füllung Schaumstoff" bezeichnet. In den anliegenden Rechnungen ebenso wie in dem Ursprungszeugnis war die Ware mit "cushions" bezeichnet. Es handelt sich bei dieser Ware nach dem in der Zollbeschau untersuchten Exemplar um einen Gegenstand in Form einer Hand mit den Abmessungen ca. 44 x 35 cm, bestehend aus einem Schaumkunststoff mit einer Stärke von ca. 4 cm und einen diesen umschließenden Bezug aus Spinnstoffgewebe (Baumwolle). Der Bezug ist beidseitig mit einem eine Hand imitierenden Aufdruck, zusätzlich auf der einen Seite mit dem Schriftzug und Emblem des Fußballvereins Y, auf der anderen Seite mit dem Namenszug eines Hotels Y versehen. An der Handgelenkseite befindet sich ein kleiner Eingriff zum Einführen einer Hand.