BFH - Urteil vom 03.02.2004
VII R 33/03
Normen:
KN Pos. 2309;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 849
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 652/00

Tarifierung getrockneter Schweineohren

BFH, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VII R 33/03

DRsp Nr. 2004/4972

Tarifierung getrockneter Schweineohren

1. Zu den Kriterien für die zollrechtliche Tarifierung von Waren.2. Getrocknete Schweineohren, die aufgrund der Trocknung ihre Eignung zum menschlichen Verzehr verloren haben und als Tierfutter verwendet werden, sind in die Pos. 2309 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 2309;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vertreibt Tiernahrung. Sie bezog Schweineohren, die sie nach Trocknung weiterveräußerte. Hierfür nahm sie im Kalenderjahr 1998 und im März 1999 den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass es sich bei den getrockneten Schweineohren nicht um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der Anlage Nr. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 und des Kap. 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN), sondern um anderweit weder genannte noch inbegriffene Waren tierischen Ursprungs der Pos. 0511 KN handele. Dementsprechend unterwarf das FA die Umsätze mit Bescheiden vom ... März 2000 und vom ... Juli 2001 (für 1999) dem Regelsteuersatz.

Das Finanzgericht (FG) gab der von der Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1349 veröffentlichen Gründen statt.