FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2005
4 K 5026/03 Z
Normen:
KN 2106; KN 3004; ZK Art. 12 ; VO (EG) Nr. 1777/2001;

Tarifierung; Hustentee; Bronchialtee; Lebensmittelzubereitung; Arzneizubereitung; Wirkstoff; Verpackungsangaben - Tarifierung von Husten- und Bronchialtee

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 5026/03 Z

DRsp Nr. 2005/9245

Tarifierung; Hustentee; Bronchialtee; Lebensmittelzubereitung; Arzneizubereitung; Wirkstoff; Verpackungsangaben - Tarifierung von Husten- und Bronchialtee

1. Ein Husten- und Bronchialtee ist nicht als Arzneimittel, sondern als Lebensmittelzubereitung einzureihen, wenn Grundlage des Tees weder eine chemisch definierte Substanz oder Substanzgruppe noch ein Pflanzenextrakt als aktive Wirkstoffe, sondern nur eine genau definierte und dosierte Mischung von Pflanzenteilen ist. 2. Der Hinweis auf die Wirkung gegen Erkältungskrankheiten und die enthaltenen Pflanzenteile auf der Verpackung beinhaltet zudem nicht die erforderlichen Angaben zu spezifischen Krankheiten und Wirkstoffkonzentration.

Normenkette:

KN 2106; KN 3004; ZK Art. 12 ; VO (EG) Nr. 1777/2001;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft von der Beklagten, mit der der von ihr vertriebene Husten- und Bronchialtee N der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen werden soll.

Am 25.06.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ihren Husten- und Bronchialtee N. Dieser Tee wird in Faltschachteln aus Pappe mit jeweils 8 Aufgussbeuteln zu 2 g Inhalt und einer aufgedruckten Gebrauchsinformation geliefert. Die Verpackung des Tees enthält dabei folgende Angaben:

- Arzneitee zur Bereitung eines Teeaufgusses