Die Klägerin begehrt eine verbindliche Zolltarifauskunft von der Beklagten, mit der der von ihr vertriebene Husten- und Bronchialtee N der Position 2106 der Kombinierten Nomenklatur zugewiesen werden soll.
Am 25.06.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ihren Husten- und Bronchialtee N. Dieser Tee wird in Faltschachteln aus Pappe mit jeweils 8 Aufgussbeuteln zu 2 g Inhalt und einer aufgedruckten Gebrauchsinformation geliefert. Die Verpackung des Tees enthält dabei folgende Angaben:
- Arzneitee zur Bereitung eines Teeaufgusses
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