FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2004
4 K 2046/03 Z
Normen:
KN 8104 1; KN 8104 2; VO (EG) Nr. 2402/98 Art. 1 ;

Tarifierung; Magnesiumabschnitt; Einreihung; Abfall; Schrott; Rohform; Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung von Schnittenden aus Magnesium-Rohblöcken

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 2046/03 Z

DRsp Nr. 2004/3972

Tarifierung; Magnesiumabschnitt; Einreihung; Abfall; Schrott; Rohform; Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung von Schnittenden aus Magnesium-Rohblöcken

Bei der Bearbeitung anfallende Abschnitte von Magnesiumbarren sind mangels geeigneter Form zur Weiterverarbeitung und zum Transport - hilfsweise aufgrund der Konkurrenz der Unterpositionen KN 8104 1und 8104 2 - zolltariflich nicht als Rohform, sondern als Abfall und Schrott einzureihen.

Normenkette:

KN 8104 1; KN 8104 2; VO (EG) Nr. 2402/98 Art. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte von der A Handelsgesellschaft mbH in...sog. Magnesiumproduktionsabfälle mit Ursprung in der VR China zu der Lieferbedingung "in ..., unverzollt und unversteuert". Sie verkaufte diese Ware als Magnesium-Abfälle an die B in GmbH verzollt und versteuert.