I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im September 2001 als Kupfer-Nickel-Legierungen der Unterpos. 7403 23 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) deklarierte Metallrohre aus der Ukraine ein. Ein geringer Teil der Sendung war bereits vor der Abfertigung wegen einer Kontamination mit Cäsium-137 ausgesondert worden. Der Rest der Einfuhrsendung wurde einer Teilbeschau unterzogen und es wurde eine Stichprobe entnommen, deren Untersuchung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zu dem Ergebnis führte, dass es sich um "Rohre aus Kupferlegierungen (Kupfer-Nickel-Legierungen)" der Unterpos. 7411 22 00 KN handele. Unter Zugrundelegung dieser Tarifauffassung erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Zoll für die Einfuhrsendung nach.
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