BFH - Beschluss vom 29.03.2007
VII B 203/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Abschn. XV Anm. 8a, Pos. 7404;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1385
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7111/02

Tarifierung: Metallrohre als Schrott

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen VII B 203/06

DRsp Nr. 2007/9215

Tarifierung: Metallrohre als Schrott

1. Abfälle und Schrott aus Metall fallen beim Be- oder Verarbeiten von Metallen an oder es sind Waren, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder anderen Gründen endgültig unbrauchbar sind und die nicht für ihren ursprünglichen Zweck oder zu anderen Zwecken verwendet werden können.2. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung, die dem FG obliegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; KN Abschn. XV Anm. 8a, Pos. 7404;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte im September 2001 als Kupfer-Nickel-Legierungen der Unterpos. 7403 23 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) deklarierte Metallrohre aus der Ukraine ein. Ein geringer Teil der Sendung war bereits vor der Abfertigung wegen einer Kontamination mit Cäsium-137 ausgesondert worden. Der Rest der Einfuhrsendung wurde einer Teilbeschau unterzogen und es wurde eine Stichprobe entnommen, deren Untersuchung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zu dem Ergebnis führte, dass es sich um "Rohre aus Kupferlegierungen (Kupfer-Nickel-Legierungen)" der Unterpos. 7411 22 00 KN handele. Unter Zugrundelegung dieser Tarifauffassung erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Zoll für die Einfuhrsendung nach.