BFH - Beschluss vom 09.06.2005
VII B 47/04
Normen:
KN Pos. 5801; KN Pos. 5906;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1895
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3116/00

Tarifierung: Möbelstoff als Samt

BFH, Beschluss vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII B 47/04

DRsp Nr. 2005/12273

Tarifierung: Möbelstoff als Samt

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind.2. Ein Gewebe, das neben den beiden Grundfadensystemen (Grundkette und Grundschuss) über ein drittes (Kett-)Fadensystem verfügt, das aufgeschnitten wurde und den Pol (Flor) bildet, ist auch dann als Samt/Plüsch der Pos. 5801 KN einzureihen, wenn der Stoff auf der Rückseite dünn mit einer Latexschicht bestrichen ist.

Normenkette:

KN Pos. 5801; KN Pos. 5906;

Gründe: