FG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2004
4 K 2532/02 Z
Normen:
ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3f ; ZK Art. 245 ; KN 9613 9000; GG Art. 19 Abs. 4 ; EGV Art. 287 ; FGO § 86 Abs. 1 ;

Tarifierung; Piezo-Zündmechanismus; Zollaussetzung Bauelemente; Zurechnung; Feststellungslast - Zollaussetzung von Piezo-Zündmechanismen umfasst auch Anbauteile

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 4 K 2532/02 Z

DRsp Nr. 2004/3973

Tarifierung; Piezo-Zündmechanismus; Zollaussetzung Bauelemente; Zurechnung; Feststellungslast - Zollaussetzung von Piezo-Zündmechanismen umfasst auch Anbauteile

1. Die Zollaussetzung für Piezo-Zündmechanismen umfasst die aus mehreren Bauelementen gebildete Einheit (Feuerzeug-Kopfteil), die seine Funktion ermöglicht und unterstützt. Ein zusätzliches Funktionselement von untergeordneter Bedeutung (Einstellring) lasst diese Einreihung unberührt.2. Kann die für die Auslegung von Zollaussetzungen maßgebende Entstehungsgeschichte aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Kommission nicht aufgeklärt werden, trägt insoweit die Zollbehörde, die sich dieses Fehlverhalten zurechnen lassen muss, die Feststellungslast.

Normenkette:

ZK Art. 20 Abs. 1 ; ZK Art. 20 Abs. 3f ; ZK Art. 245 ; KN 9613 9000; GG Art. 19 Abs. 4 ; EGV Art. 287 ; FGO § 86 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Zollaussetzung für Piezozündmechanismen.

Seit August 1999 stellt die Klägerin in N-Stadt auch Piezofeuerzeuge her. Zu diesem Zweck führt sie Kopfteile, sog. Middle Case Assemblies (MCAs), für Piezofeuerzeuge ein.

Diese Kopfteile bestehen neben einem Piezoelement (Teil Nr. 19) noch aus folgenden Einzelteilen:

- Outer Casing (äußeres Gehäuse - Teil Nr. 16)

- Operation Cap (Bedienknopf - Auslöser - Teil Nr. 17)

- Discharge Terminal (Entladungsendstück - Teil Nr. 18)