FG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.2004
4 K 7732/99 Z
Normen:
KN 2519 9010; KN 2519 9090; VO (EG) Nr. 2113/1999; EGV Art. 234 ;

Tarifierung; Schmelzmagnesia; Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat - Tarifierung von Schmelzmagnesia (Magnesiumoxid)

FG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 4 K 7732/99 Z

DRsp Nr. 2005/6167

Tarifierung; Schmelzmagnesia; Magnesiumoxid; Magnesiumcarbonat - Tarifierung von Schmelzmagnesia (Magnesiumoxid)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Fällt Schmelzmagnesia (Magnesiumoxid), die aus natürlichem Bergbaumagnesit (Magnesiumcarbonat) kaustisch gebrannt und in einem zweiten Bearbeitungsabschnitt durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnen wurde, unter die Unterposition 2519 9010 des Anhangs I der Kombinierten Nomenklatur?

Normenkette:

KN 2519 9010; KN 2519 9090; VO (EG) Nr. 2113/1999; EGV Art. 234 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin meldete seit 1990 zahlreiche Einfuhren von Schmelzmagnesia natürlicher Herkunft bei Zollstellen des damaligen Hauptzollamts...(HZA) unter der Unterposition 2519 90 90 der Kombinierten Nomenklatur - KN - an, ohne dass dies zu Beanstandungen geführt hat. Die Ware hatte sie über Antwerpen oder Rotterdam in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringen, zu Versandverfahren abfertigen und 1995 und 1996 während des Transports nach Deutschland bei ehemaligen Grenzzollstellen des HZA an der deutsch-niederländischen Grenze zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen lassen.