FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2014
11 K 2688/10
Normen:
EWGV 2658/87 Art. 2; EGV 1719/2005 TARIC Codenummer 2202 1000 00; EGV 1719/2005 TARIC Codenummer 2202 1000 00 Unterposition 2202 9010 11; EGV 1719/2005 TARIC Codenummer 2202 1000 00 Unterposition 2202 9010 99; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1110

Tarifierung von ACE Getränken Vorlage an den EuGH

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 11 K 2688/10

DRsp Nr. 2014/7475

Tarifierung von ACE Getränken Vorlage an den EuGH

1. Dem EuGH wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12% aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 1000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist. 2. Sollte der EuGH dies verneinen, wird die Frage gestellt, ob es sich bei einem solchen Getränk um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Codenummer 2202 9010 11 TARIC handelt. 3. Sollte der EuGH auch diese Frage verneinen, stellt das FG die Frage, ob es sich bei einem solchen Produkt um eine Ware der Codenummer 2202 9010 19 TARIC handelt.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12% aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 1000 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen?