FG Hamburg - Urteil vom 22.06.2005
IV 196/03
Normen:
KN-Allgemein;

Tarifierung von Beatmungsschläuchen

FG Hamburg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen IV 196/03

DRsp Nr. 2005/18222

Tarifierung von Beatmungsschläuchen

In Beatmungsgeräten eingesetzte Schläuche, die untrennbar mit für Beatmungsgeräte genormten Verbindungsstücken versehen sind, sind keine Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999, sondern Teile von Beatmungsgeräten, die der Codenummer 9019 2000 000 zuzuweisen sind.

Normenkette:

KN-Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen.

Die Klägerin führt sog. Atemschläuche aus den USA ein, die in Anästhesie- und Beatmungsgeräten eingesetzt werden.

Sie beantragte am 28.11.2001 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Codenummer 9019 2000 000 vor.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 - abgesandt am 24.1.2002 - wies der Beklagte die Schläuche als Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999 zu.

Am 20.2.2002 legte die Klägerin Einspruch ein.