FG München - Urteil vom 08.02.2007
14 K 3762/06
Normen:
GemZT Pos. XVI, 90, 8413, 9018; GemZT 2006 AV 2a; GemZT 2006 AV 3b; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 2 zu Kap. 90;

Tarifierung von Ernährungspumpen

FG München, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 14 K 3762/06

DRsp Nr. 2007/9144

Tarifierung von Ernährungspumpen

1. Ernährungspumpen stellen selbst noch kein unvollständiges Ernährungssystem dar, weil ihnen Überleitungsgeräte und Magensonden fehlen. 2. Als Teile eines Ernährungssystems sind sie ihrer Arbeits- und Funktionsweise nach als Flüssigkeitspumpen in die Pos. 8413 einzureihen.

Normenkette:

GemZT Pos. XVI, 90, 8413, 9018; GemZT 2006 AV 2a; GemZT 2006 AV 3b; GemZT Anm. 2 zu Abschn. XVI; GemZT Anm. 2 zu Kap. 90;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Ernährungspumpen.

Die Klägerin beantragte am 24. Februar 2006 bei der Oberfinanzdirektion Cottbus - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTAe) über die als "Sondennahrungspumpe P7000+" und als "Ernährungspumpe EnteraLite" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "anderes medizinisches Gerät" in die Unterpos. 9018 9085 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Bei der str. "Sondennahrungspumpe P7000+" handelt es sich um eine Schlauchpumpe (peristaltische Rollenpumpe) in einem Gehäuse, das mit Messvorrichtung, einer integrierten Steuerelektronik, einem LED-Anzeigefeld, Bedienungselementen zur Einstellung von Durchlaufmenge und -geschwindigkeit, Akku, Netzkabel und Kabelvorrichtung sowie einer an das Pumpengehäuse angebauten Stativklemme ausgestattet ist.