FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2001
IV 43/99
Normen:
KN Allgemein;

Tarifierung von Fahrradteilen

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen IV 43/99

DRsp Nr. 2002/4209

Tarifierung von Fahrradteilen

1. Zur Eintarifierung von Fahrradteilen. 2. Ein Fahrrad besteht im Wesentlichen aus dem Rahmen, der Gabel, dem Lenker, der Antriebseinheit sowie den Laufrädern. Diese fünf Bauelemente kennzeichnen ein vollständiges Fahrrad und beschreiben damit zugleich dessen wesentliche Beschaffenheitsmerkmale.

Normenkette:

KN Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Tarifierung von Fahrradteilen.

Die Klägerin meldete am 16.8.1993 beim beklagten Hauptzollamt einen Container Fahrradteile zur Abfertigung zum freien Verkehr an. Die eingeführten Waren wurden in den jeweiligen Zollanmeldungen unter Verwendung der für diese Teile geltenden Codenummern als Fahrradrahmen, Fahrradgabeln, Teile von Fahrrädern (Steuersatz, Schaltwerk, Hebel, Bremskabel), Fahrradtretlager, Fahrradbremsen, Fahrradrollenketten, Fahrradpedale und Teile von Fahrradpedalen (Pedalhaken, Pedalriemen) bezeichnet (Zollbeleg GB 52/1055, Bl. 5 bis 8 der Sachakte). Dementsprechend fertigte das beklagte Hauptzollamt die Sendung ab und erhob von der Klägerin unter Berücksichtigung der für die angemeldeten Codenummern geltenden Abgabensätze Einfuhrabgaben.