BFH - Urteil vom 21.05.1999
VII R 33/98
Normen:
KN Pos 8704 UPos 1019, Pos 8704 UPos 2191;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1530

Tarifierung von Fahrzeugen; Abgrenzung Muldenkipper - Kipplastwagen

BFH, Urteil vom 21.05.1999 - Aktenzeichen VII R 33/98

DRsp Nr. 1999/8441

Tarifierung von Fahrzeugen; Abgrenzung Muldenkipper - Kipplastwagen

1. Muldenkipper (Dumper) sind robust gebaute Fahrzeuge mit Kippmulde oder Aufbau mit Klappboden, die zum Befördern von Abraum und anderem Schüttgut eingerichtet sind. 2. Die Tarifierung eines Fahrzeugs als Muldenkipper setzt eine sog. Muldenform voraus, in der Materialien gelagert, befördert und dann durch einfaches Kippen in eine Richtung, zumeist nach hinten, abgelassen werden. In keinem Fall besitzt ein Muldenkipper eine Ladefläche, die durch vier zur Ladefläche rechtwinklig angeordnete Bordwände begrenzt wird. 3. Wird die Ladefläche des Fahrzeugs durch vier rechtwinklig zur Ladefläche angeordnete Bordwände begrenzt, die sowohl seitlich als auch nach hinten abkippbar sind und kann die Entleerung der Ladefläche in vielseitiger Weise erfolgen, z. B. durch Umlegen der rückwärtigen oder der seitlichen Ladeklappen verbunden mit technisch aufwendiger Hydraulik, so handelt es sich nicht um Muldenkipper sondern um Kipplastwagen.

Normenkette:

KN Pos 8704 UPos 1019, Pos 8704 UPos 2191;

Gründe: