FG Hamburg - Urteil vom 21.07.2005
IV 8/04
Normen:
ZK Art. 220 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 ; KN Pos. 1209;

Tarifierung von geschälten Kürbiskernen für die Verwendung in Backwaren

FG Hamburg, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IV 8/04

DRsp Nr. 2005/19502

Tarifierung von geschälten Kürbiskernen für die Verwendung in Backwaren

1. Geschälte Kürbiskerne, die zum Backen verwendet werden, sind in die Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. 2. Zur Frage der Rückwirkung von Änderungen der Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur. 3. Von einem Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK muss immer dann gesprochen werden, wenn die Zollbehörde die Grundlage, auf der das Vertrauen des Abgabepflichtigen beruht, selbst geschaffen hat. So kann etwa auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln oder auch eine falsche Rechtsanwendung einen Irrtum begründen, der sich auch schon deutlich vor der konkreten Einfuhrabfertigung eingestellt haben kann.

Normenkette:

ZK Art. 220 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 ; KN Pos. 1209;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrzoll.

In den Jahren 1996 und 1997 führte die Klägerin geschälte Kürbiskerne ein, die sie als Kerne von Früchten der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Warennummer 1212 9990 anmeldete. Der Zollsatz ist für Waren dieser Codenummer frei. Die Anmeldungen wurden vom Beklagten jeweils ohne Beschau akzeptiert.