Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Tarifierung von Holzplatten und hierbei die Frage, ob es sich um Sperrholz oder um dem Sperrholz ähnliches Lagenholz handelt.
1.
Bereits mit Zollanmeldung hatte die Klägerin Waren als "Nadelsperrholz (Pinus Sylvestris), nur aus Furnieren bestehend, Furniere nicht stärker als 6 mm, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, vom Schälen rohe Oberflächen, Mittellage: Pappel" der Codenummer 4412 3900 10 0 angemeldet. Das Zollamt entnahm zwei Holzstücke als Probe.
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