FG Bremen - Urteil vom 04.09.2008
4 K 61/08 (2)
Normen:
KN Pos. 4412 UPos. 3200, 9970, 94, 31; ZK Art. 20 Abs. 1; KN Pos. 4412 UPos. 3200; KN Pos. 4412 UPos. 9970; KN Pos. 4412 UPos. 94; KN Pos. 4412 UPos. 31;

Tarifierung von Holzplatten; Abgrenzung zwischen Sperrholz und Sperrholz ähnlichem Lagerholz; Faserparallelität der Verleimung einzelner Schichten

FG Bremen, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 61/08 (2)

DRsp Nr. 2009/15827

Tarifierung von Holzplatten; Abgrenzung zwischen Sperrholz und Sperrholz ähnlichem Lagerholz; Faserparallelität der Verleimung einzelner Schichten

Aus China eingeführte Holzplatten, dessen Furnierblätter teilweise, jedoch nicht nur am Rand faserparallel verleimt sind und nicht wie bei Sperrholz über den größten Teil der jeweiligen Gesamtfläche in einem bestimmten Winkel kreuzweise, ist als Sperrholz ähnliches Lagerholz in die Pos. 4412 Upos. 9970 90 0 KN einzureihen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KN Pos. 4412 UPos. 3200, 9970, 94, 31; ZK Art. 20 Abs. 1; KN Pos. 4412 UPos. 3200; KN Pos. 4412 UPos. 9970; KN Pos. 4412 UPos. 94; KN Pos. 4412 UPos. 31;

Tatbestand:

Streitig ist die Tarifierung von Holzplatten und hierbei die Frage, ob es sich um Sperrholz oder um dem Sperrholz ähnliches Lagenholz handelt.

1.

Bereits mit Zollanmeldung hatte die Klägerin Waren als "Nadelsperrholz (Pinus Sylvestris), nur aus Furnieren bestehend, Furniere nicht stärker als 6 mm, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, vom Schälen rohe Oberflächen, Mittellage: Pappel" der Codenummer 4412 3900 10 0 angemeldet. Das Zollamt entnahm zwei Holzstücke als Probe.