FG Hamburg - Urteil vom 03.04.2007
4 K 206/06
Normen:
KN Allgemein;

Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen

FG Hamburg, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 4 K 206/06

DRsp Nr. 2007/10990

Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen

1. Zur Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen in die Position 9019 2000 000 (u.a. Beatmungsapparate) bzw. die Position 3917 3999 000 (u.a. Schläuche). 2. Bei der Frage der Erkennbarkeit der Zubehöreigenschaft gemäß Anmerkung 2 lit. b zu Kapitel 90 ist auf den durchschnittlichen Zollbeamten abzustellen.

Normenkette:

KN Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von in Beatmungsgeräten eingesetzten Schläuchen.

Die Klägerin führt sog. Atemschläuche aus den USA ein, die in Anästhesie- und Beatmungsgeräten eingesetzt werden. Sie beantragte am 28.11.2001 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und schlug die Einreihung in die Codenummer 9019 2000 000 vor.

Mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 4.1.2002 - abgesandt am 24.1.2002 - wies der Beklagte die Schläuche als Schläuche aus Kunststoff der Unterposition 3917 3999 zu.

Am 20.2.2002 legte die Klägerin Einspruch ein.