FG München - Urteil vom 21.01.2004
3 K 5046/02
Normen:
KN Kap. 16 Unterpos. 3920 9990 00, Kap. 16 Unterpos. 2106 9092 80;

Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis

FG München, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 3 K 5046/02

DRsp Nr. 2006/1191

Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis

Eine als "Bio-Foil, essbare Kollagenfolie auf Schweinebasis" bezeichnete Ware, die zur Umhüllung von geräucherten Schinken im Netz verwendet wird, auf teilentfetteten Schweinschwarten basiert und sich aus 52 % Proteinen, 18 % Glycerin, 18 % Fettgehalt und 12 % Wassergehalt - jeweils +/- 2 % - zusammensetzt, ist nicht unter Unterpos. 3920 9990 00 oder 2106 9092 80, sondern unter Kapitel 16 der KN einzureihen.

Normenkette:

KN Kap. 16 Unterpos. 3920 9990 00, Kap. 16 Unterpos. 2106 9092 80;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Kollagenfolie auf Schweinebasis.

Die Klägerin beantragte am 12. April 2001 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Zolltec hnischen Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - für eine als "Bio-Foil, essbare Kollagenfolie auf Schweinebasis" bezeichnete Ware. Die Folie wird für die Umhüllung von geräucherten Schinken im Netz verwendet; sie ist aus 52 % Proteinen, 18 % Glycerin, 18 % Fettgehalt und 12 % Wassergehalt - jeweils +/- 2 % - zusammengesetzt. Die Klägerin begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3920 999000.