FG Brandenburg - Urteil vom 09.08.2000
4 K 2416/99
Normen:
KN Unterposition 9503 4930; KN Unterposition 3926 4000;

Tarifierung von Kunststofffiguren in Kinderüberraschungseiern

FG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 2416/99

DRsp Nr. 2001/1436

Tarifierung von Kunststofffiguren in Kinderüberraschungseiern

In sog. Kinderüberraschungseiern enthaltenen Figuren aus Kunststoff -- ca. 4 cm große Nachbildungen verschiedener Tiere in verschiedenen (starren) Positionen, teilweise mit ebenfalls aus Kunststoff bestehendem Zubehör, das mittels einfacher Steckverbindungen an der Figur befestigt werden kann --, die jeweils Teile einer unter einem bestimmten Motto stehenden Sammelserie sind, sind keine "Ziergegenstände" i.S. der Unterposition 3926 4000 der Kombinierten Normenklatur (KN), sondern als "Spielzeug" in die Unterposition 9503 4930 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Unterposition 9503 4930; KN Unterposition 3926 4000;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung diverser Figuren aus Kunststoff, die in den sogenannten Kinderüberraschungseiern enthalten sind, die die Klägerin vertreibt.

Die Figuren werden in China gefertigt, sind in kleine Kunststoffkapseln verpackt und zum Teil mit Zubehör versehen. Auf die Anträge der Klägerin vom 08.06.1999 erteilte der Beklagte am 23.06.1999 die streitigen Zolltarifauskünfte (DE B/B ..6/99/01-01, DE B/B ..7/99/01-01, DE B/B ..8/99/01-01 und DE B/B ..9/99/01-01) über die sogenannten "Überraschungseier-Figuren". Die Einreihung der Waren erfolgte dabei durch den Beklagten in die Unterposition (Codenummer) 9503 4930 90 0 des Zolltarifs.