BFH - Urteil vom 11.03.2004
VII R 43/03
Normen:
KN Pos. 8306;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1309
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1306/01

Tarifierung von Medaillenrohlingen

BFH, Urteil vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII R 43/03

DRsp Nr. 2004/11382

Tarifierung von Medaillenrohlingen

Medaillenrohlinge aus unedlen Metallen, die wie Trophäen anlässlich von sportlichen Wettbewerben vergeben werden und auch zum Ausschmücken bestimmt sind, sind als Ziergegenstände i.S. der Pos. 8306 KN anzusehen.

Normenkette:

KN Pos. 8306;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt Einzelteile für Sport-Ehrenpreise. Sie führte Medaillenrohlinge aus unedlen Metallen (Zamak) aus Taiwan ein und meldete diese unter der Unterpos. 8306 21 00 der Kombinierten Nomenklatur --KN-- (andere Ziergegenstände, versilbert, vergoldet oder platiniert) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die runden Medaillenrohlinge mit einem Durchmesser von etwa 70 mm bzw. 41 mm weisen auf der Vorderseite und am Rand erhabene Verzierungen sowie eine kreisförmige Aussparung auf, in die eine Einprägung erfolgen kann. Ferner sind die Rohlinge mit einer Aufhängevorrichtung in der Form einer Öse mit Ring versehen.